Rz. 75

Von der EUSt befreit ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 54ff. ZollBefrVO die Einfuhr von therapeutischen Stoffen menschlichen Ursprungs und Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen.

Eine Konkretisierung der begünstigten Gegenstände ist in Art. 54 Abs. 2 ZollBefrVO festgelegt. Die Katalogisierung erfolgt aufgrund der im EURparat initiierten Abkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs v. 15.12.1958[1] und von Reagenzien zur Gewebetypisierung v. 17.9.1977.[2]

Voraussetzung für die EUStFreiheit ist nach Art. 55 Buchst. a ZollBefrVO, dass die Gegenstände ausschließlich zur nicht kommerziellen Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind.

Die Abgabenbefreiung ist davon abhängig, dass die Gegenstände mit einer Konformitätsbescheinigung angemeldet werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunftslands ausgestellt wurde, und dass sie in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind (Art. 55 Buchst. b und Buchst. c ZollBefrVO).

Diesen Erfordernissen ist genügt, wenn die arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die für die Einfuhr erforderlichen Bescheinigungen und Kennzeichnungen beachtet werden.[3] Die Abgabenfreiheit können nur die von den zuständigen Behörden anerkannten Einrichtungen oder Laboratorien zur ausschließlichen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken ohne jegliche kommerzielle Tätigkeit beanspruchen.[4]

 

Rz. 76

Es erfolgt eine Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 UZK.

Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auch auf die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe und Reagenzien erforderlich sind, auf die in den Sendungen ggf. enthaltenen Lösungsmittel und auf das Zubehör für ihre Verwendung (Art. 56 ZollBefrVO).

[1] BGBl II 1962, 1442.
[2] ABl. 1997 L 295, 7; Schulte, in Witte UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 170.
[3] VSF Z 08 11 Abs. 8 und 9.
[4] VSF Z 08 11 Abs. 10.

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