Von der Befreiung ausgeschlossen sind

 

a)

Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;

 

b)

zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;

 

c)

Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;

 

d)

Vieh im Besitz von Viehhändlern.

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