Von der Befreiung ausgeschlossen sind:
a) |
alkoholische Erzeugnisse; |
b) |
Tabak und Tabakwaren; |
c) |
Nutzfahrzeuge; |
d) |
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat; |
e) |
Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren; |
f) |
lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen. |
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