Unter Vermögensverwaltung ist die Nutzung von Vermögen durch Ziehung der Früchte aus zu erhaltenen Substanzwerten zu verstehen. Sie ist von einer gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen.
Gesetzliche Regelungen finden sich in § 15 Abs. 2 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen sind in R 15.7 EStR sowie dem BMF-Schreiben vom 26.3.2004 enthalten.[1]
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