Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Vermögensverwaltung ist die Nutzung von Vermögen durch Ziehung der Früchte aus zu erhaltenen Substanzwerten zu verstehen. Sie ist von einer gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 15 Abs. 2 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen sind in R 15.7 EStR sowie dem BMF-Schreiben vom 26.3.2004 enthalten.[1]

1 Abgrenzung zur ­gewerblichen Tätigkeit

Trotz der Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer nach § 35 EStG und der Ausweitung der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG bestehen weiterhin Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen gewerblichen und rein vermögensverwaltenden Einkünften. Der Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von den gewerblichen Einkünften kommt daher unverändert Bedeutung zu.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist bei einer selbstständigen, nachhaltigen, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit gegeben, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Es dürfen zudem weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch aus freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit vorliegen. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal tritt hinzu, dass der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten sein muss.

2 Selbstständigkeit

Selbstständig beinhaltet, dass die Verkäufe auf eigene Rechnung und Gefahr erfolgen und nicht bereits mit einer anderen steuerlich zu erfassenden Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Die Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen, z.  B. eines Grundstücksmaklers, schließt die Selbstständigkeit indes nicht aus.

3 Nachhaltigkeit

Eine Tätigkeit, die sich tatsächlich wiederholt, ist objektiv nachhaltig. Sie wird auch subjektiv nachhaltig, wenn die Absicht vorliegt, sie zu wiederholen und zu einer Einkunftsquelle zu machen. Die Nachhaltigkeit muss auf jeden Fall auf der Seite des Einkunftsempfängers erfüllt sein.

Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist eng mit dem Überschreiten des Rahmens der privaten Vermögensverwaltung verbunden.

4 Gewinnerzielungs­absicht

Bei dem Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht wird auf das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation abgestellt (Totalgewinn). Die Gewinnerzielungsabsicht muss dabei nicht Hauptzweck sein. Es genügt, wenn sie Nebenzweck ist.

Werden tatsächlich Gewinne erzielt, ist von dem Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Aber auch im Verlustfall kann eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein. Während der Anlaufphase der Unternehmung (5 – 10 Jahre) liegt trotz des Vorliegens von Verlusten regelmäßig Gewinnerzielungsabsicht vor. Dies gilt nur nicht, wenn die Tätigkeit von Anfang an nicht geeignet war, Gewinne abzuwerfen oder aus reinen privaten Neigungen aufgenommen wurde. Werden nach der Anlaufphase immer noch Verluste erwirtschaftet, muss hierauf zeitnah reagiert werden, z.  B. durch eine Umgestaltung oder Einstellung des Betriebs. Ansonsten kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände von einer weiteren Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden.

 
Praxis-Beispiel

Gewinnerzielungsabsicht

Ein Steuerpflichtiger erwirbt ein Grundstück und bebaut es mit 8 Eigentumswohnungen. Infolge finanzieller Schwierigkeiten werden die Eigentumswohnungen zwangsversteigert. Die erzielten Erlöse liegen weit unter den sonst erzielbaren Verkaufserlösen. Insgesamt entsteht dadurch ein Verlust.

Obwohl das Gesamtergebnis negativ ist, bestand die Absicht, Gewinn zu erzielen.

Ist keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben, liegt steuerlich eine Liebhaberei vor.

5 Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen ­Verkehr

Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bedeutet, dass der Steuerpflichtige nach außen in Erscheinung tritt und sich an die Allgemeinheit wendet. Es genügt jedoch, dass die Verkaufsabsicht in einem kleinen, aber nicht abgeschlossenen Kreis von Personen bekannt wird.

Sind die übrigen Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit gegeben, liegt regelmäßig auch die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vor.

6 Rahmen privater ­Vermögensverwaltung muss überschritten sein

6.1 Grundsätze

Die Verwaltung von Vermögen ist dem Grunde nach keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt dann noch vor, solange die Betätigung als Nutzung des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten angesehen werden kann. Der Rahmen privater Vermögensverwaltung wird überschritten, wenn dagegen die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund tritt.

6.2 Einzelfälle

6.2.1 Vermietung von Grundvermögen

Abgrenzungsprobleme treten hier zwischen der Vermietung im Rahmen des § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und der gewerblichen Vermietung, z.  B. bei Hotelbetrieben usw., auf.

Um der Tätigkeit einer Vermögensverwaltung einen gewerblichen Charakter zu verleihen, bedarf es besonderer Umstände. Diese können z.  B. darin bestehen, dass die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen hinausgeht, oder dass der Vermieter zugleich weitere Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit übe...

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