Wird eine Vermittlungsleistung gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, gegenüber einer sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person oder gegenüber einer ausschließlich nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach der Grundregelung für die "B2B-Leistungen" des § 3a Abs. 2 UStG:
- Grundsätzlich ist die Vermittlungsleistung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
- Wird die Vermittlungsleistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist der Ort der Vermittlungsleistung dort, wo der Leistungsempfänger seine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.
Vermittlung von Lieferungen gegenüber einem Unternehmer
Der deutsche Handelsvertreter H vermittelt für den amerikanischen Unternehmer A Lieferungen an Unternehmer in Deutschland. Die Ware wird aus einem Logistikcenter in Deutschland (keine Betriebsstätte des A) zu den Kunden in Deutschland transportiert.
Der Ort der Vermittlungsleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG und ist dort, wo A sein Unternehmen betreibt. Der Ort der Vermittlungsleistung ist damit in Amerika, die Vermittlungsleistung ist nicht steuerbar in Deutschland. Die steuerlichen Folgen im Drittlandsgebiet richten sich ausschließlich nach den dort geltenden Rechtsvorschriften.
Wird die Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2 UStG nicht in Deutschland ausgeführt, muss der Vermittler nachweisen, dass die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Bei Leistungen gegenüber Unternehmern aus dem Gemeinschaftsgebiet muss dieser Nachweis über die USt-IdNr. des Leistungsempfängers geführt werden.
Besondere Meldeverpflichtungen bei Leistungen innerhalb der EU
In einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte Vermittlungsleistungen gegenüber einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU müssen in der Zusammenfassenden Meldung[1] und separat in der Voranmeldung angegeben werden. In dem anderen Mitgliedstaat wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner.[2]
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