Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Vermittler erbringt eine Vermittlungsleistung, wenn er ein Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Bei der Vermittlungsleistung handelt es sich um eine sonstige Leistung. Abhängig davon, wem gegenüber die Vermittlungsleistung ausgeführt wird und worauf sich die Vermittlung bezieht, sind für die Bestimmung des Orts der Leistung sowie für die Steuerbefreiung Sondervorschriften zu beachten. Auch die Untervermittlung kann unter den Voraussetzungen des § 4 UStG steuerbefreit sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Vermittlungsleistungen fallen als sonstige Leistungen unter § 3 Abs. 9 UStG. Soweit die Vermittlung gegenüber einem Unternehmer ausgeführt wird, bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG. In Sonderfällen kann sich der Ort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (Vermittlung von Grundstücken) oder § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG (Vermittlung von Umsätzen gegenüber einem Nichtunternehmer) bestimmen. Eine wichtige Steuerbefreiung für die Vermittlung drittlandsgrenzüberschreitender Lieferungen ergibt sich aus § 4 Nr. 5 UStG. Die Finanzverwaltung gibt Kriterien zur Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel in Abschn. 3.7 UStAE vor.

1 Voraussetzung der Vermittlungsleistung

Eine Vermittlungsleistung ist eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG, bei der der Vermittler in fremdem Namen gegenüber einer dritten Person auftritt.[1] Dabei muss es für die Beteiligten eindeutig erkennbar sein, dass der Vermittler das Umsatzgeschäft im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Dem Leistungsempfänger muss bei Abschluss des Umsatzgeschäfts bekannt sein, dass er in unmittelbare Rechtsbeziehung zu einem Dritten tritt. Der Vermittler kann dabei seine Leistung sowohl gegenüber dem Leistenden als auch gegenüber dem Leistungsempfänger erbringen.

Wenn der Vermittler auch die Zahlung des Leistungsempfängers für den vertretenen Unternehmer empfängt, muss er gegenüber dem Leistungsempfänger nicht nur in fremdem Namen, sondern auch für fremde Rechnung auftreten, damit die weiterzuleitende Zahlung bei ihm als durchlaufender Posten[2] angesehen werden kann.[3] Dazu ist es erforderlich, dass der Vermittler dem Vertragspartner den Namen und die Anschrift des Vertretenen mitteilt und über die für das Umsatzgeschäft erhaltenen Zahlungen mit dem Vertretenen abrechnet.

 
Wichtig

Hinweis auf den Vertretenen ist notwendige Voraussetzung bei einer Vermittlung

Die Abrechnung auf eigenem Geschäftspapier ohne Hinweis auf den Vertretenen steht der Annahme einer Vermittlungsleistung grds. entgegen.

[1] Vgl. auch grundsätzlich zur Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel Abschn. 3.7 UStAE.
[2]

S. Durchlaufender Posten.

2 Der Ort der Vermittlungsleistung

Wird eine Vermittlungsleistung ausgeführt, muss zuerst geprüft werden, wo der Ort der Ver­mittlungsleistung ist – nur eine nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im Inland ausgeführte Vermittlungsleistung kann steuerbar sein. Dabei muss grundsätzlich unterschieden werden, ob die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an einen Nichtunternehmer ausgeführt wird. Daneben können – unabhängig davon, wem gegenüber die Leistung ausgeführt wird – noch Sonderregelungen bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung anzuwenden sein. Grundsätzlich ergeben sich die folgenden Möglichkeiten bei der Bestimmung des Orts der Vermittlungsleistung:

 
Wichtig

Wichtige Sonderregelung bei der Vermittlung von Grundstücken

Eine in der Praxis besonders wichtige Ausnahme besteht bei der Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Eine solche Vermittlungsleistung (bei Verkauf oder Vermietung eines Grundstücks) ist immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt, dies ist unabhängig davon, wem gegenüber die Leistung ausgeführt wird.[1]

2.1 Vermittlung gegenüber einem Unternehmer

Wird eine Vermittlungsleistung gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen aus­geführt, gegenüber einer sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person oder gegenüber einer ausschließlich nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach der Grundregelung für die "B2B-Leistungen" des § 3a Abs. 2 UStG:

  • Grundsätzlich ist die Vermittlungsleistung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
  • Wird die Vermittlungsleistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist der Ort der Vermittlungsleistung dort, wo der Leistungsempfänger seine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.
 
Praxis-Beispiel

Vermittlung von Lieferungen gegenüber einem Unternehmer

Der deutsche Handelsvertreter H vermittelt für den amerikanischen Unternehmer A Lieferungen an Unternehmer in Deutschland. Die Ware wird aus einem Logistikcenter in Deutschland (keine Betriebsstätte des A) zu den Kunden in Deutschland transportiert.

Der Ort der Vermittlungsleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG und ist dort, wo A sein Unternehmen betreibt. Der Ort der Vermittlungsleistung ist damit in Amerika, die Vermittlungs...

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