Überblick

Als Vermittler tritt auf, wer mit 2 Vertragsparteien (dem Auftraggeber der Vermittlung und einem Dritten) verhandelt, mit dem Ziel, zwischen diesen beiden Personen einen Vertrag zustande zu bringen. Der Leistungsort und damit die Frage, wo der Vermittlungsumsatz mit welchem Steuersatz unterliegt oder ggf. steuerfrei ist, richtet sich bei Leistungen an Nichtunternehmer nach dem Ort der vermittelten Leistung und bei B2B-Umsätzen nach dem Sitzort des Leistungsempfängers. Der Vermittler muss also nicht nur seinen eigenen Umsatz, sondern auch die vermittelte Leistung beurteilen können. Typische Vermittler sind Handelsvertreter, Makler, Versicherungs- und Bausparkassenvertreter. Auch sog. Untervermittler können steuerfreie Vermittlungsleistungen (insbesondere im Bereich der Kreditvermittlung) erbringen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist nach den Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden. Zur Abgrenzung zwischen Vermittlung und Eigenhandel vgl. Abschn. 3.7 UStAE. Zu Vermittlungsleistungen bei Einzweck-Gutscheinen vgl. Abschn. 3.17 Abs. 3 und Abs. 5 UStAE und zu Mehrzweck-Gutscheinen Abschn. 3.17 Abs. 10 und Abs. 11 UStAE. § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG regelt den Ort der Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer, bei Leistungen an Unternehmer richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG; vgl. hierzu auch die Abschn. 3a.7 UStAE, Abschn. 3a.7a Abs. 3 UStAE, Abschn. 3a.12 Abs. 2 UStAE und Abschn. 3a.13 Abs. 3 UStAE. Zum Ort der Vermittlungsleistung in Zusammenhang mit einem Grundstück s. Abschn. 3a.3 Abs. 9 UStAE. Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen sind in § 4 Nr. 5 UStG und § 4 Nr. 8 Buchst. a-g UStG aufgeführt; vgl. hierzu auch die Abschn. 4.5.1-4.5.3 und die Abschn. 4.8.1 ff. UStAE. Zum Nachweis der steuerfreien Vermittlung vgl. § 22 UStDV und Abschn. 4.5.4 UStAE. Zur Steuerbefreiung der Umsätze der Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler nach § 4 Nr. 11 UStG vgl. auch Abschn. 4.11.1 Abs. 2 UStAE. Zu Vermittlungsleistungen bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt s. Abschn. 8.1 Abs. 7, 8 UStAE und Abschn. 8.2 Abs. 7 UStAE. Zum Entgelt für die Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch Reisebüros vgl. Abschn. 10.1 Abs. 9 UStAE. Zur Steuerermäßigung von Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte, Museen usw. vgl. Abschn. 12.5 Abs. 4 UStAE. Nach Abschn. 12.16 Abs. 5 UStAE ist die Vermittlung von Beherbergungsleistungen nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG begünstigt. Nach Abschn. 14.2 Abs. 3 UStAE besteht bei Vermittlungsleistungen der Makler bei Grundstücksveräußerungen oder Vermietungen eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung. Zur Besteuerung von Reiseleistungen vgl. Abschn. 25.1 ff. UStAE. Nach Abschn. 25c. 1 UStAE ist steuerfrei auch die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.

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