Zusammenfassung

 
Überblick

Als Vermittler tritt auf, wer mit 2 Vertragsparteien (dem Auftraggeber der Vermittlung und einem Dritten) verhandelt, mit dem Ziel, zwischen diesen beiden Personen einen Vertrag zustande zu bringen. Der Leistungsort und damit die Frage, wo der Vermittlungsumsatz mit welchem Steuersatz unterliegt oder ggf. steuerfrei ist, richtet sich bei Leistungen an Nichtunternehmer nach dem Ort der vermittelten Leistung und bei B2B-Umsätzen nach dem Sitzort des Leistungsempfängers. Der Vermittler muss also nicht nur seinen eigenen Umsatz, sondern auch die vermittelte Leistung beurteilen können. Typische Vermittler sind Handelsvertreter, Makler, Versicherungs- und Bausparkassenvertreter. Auch sog. Untervermittler können steuerfreie Vermittlungsleistungen (insbesondere im Bereich der Kreditvermittlung) erbringen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist nach den Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden. Zur Abgrenzung zwischen Vermittlung und Eigenhandel vgl. Abschn. 3.7 UStAE. Zu Vermittlungsleistungen bei Einzweck-Gutscheinen vgl. Abschn. 3.17 Abs. 3 und Abs. 5 UStAE und zu Mehrzweck-Gutscheinen Abschn. 3.17 Abs. 10 und Abs. 11 UStAE. § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG regelt den Ort der Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer, bei Leistungen an Unternehmer richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG; vgl. hierzu auch die Abschn. 3a.7 UStAE, Abschn. 3a.7a Abs. 3 UStAE, Abschn. 3a.12 Abs. 2 UStAE und Abschn. 3a.13 Abs. 3 UStAE. Zum Ort der Vermittlungsleistung in Zusammenhang mit einem Grundstück s. Abschn. 3a.3 Abs. 9 UStAE. Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen sind in § 4 Nr. 5 UStG und § 4 Nr. 8 Buchst. a-g UStG aufgeführt; vgl. hierzu auch die Abschn. 4.5.1-4.5.3 und die Abschn. 4.8.1 ff. UStAE. Zum Nachweis der steuerfreien Vermittlung vgl. § 22 UStDV und Abschn. 4.5.4 UStAE. Zur Steuerbefreiung der Umsätze der Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler nach § 4 Nr. 11 UStG vgl. auch Abschn. 4.11.1 Abs. 2 UStAE. Zu Vermittlungsleistungen bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt s. Abschn. 8.1 Abs. 7, 8 UStAE und Abschn. 8.2 Abs. 7 UStAE. Zum Entgelt für die Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch Reisebüros vgl. Abschn. 10.1 Abs. 9 UStAE. Zur Steuerermäßigung von Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte, Museen usw. vgl. Abschn. 12.5 Abs. 4 UStAE. Nach Abschn. 12.16 Abs. 5 UStAE ist die Vermittlung von Beherbergungsleistungen nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG begünstigt. Nach Abschn. 14.2 Abs. 3 UStAE besteht bei Vermittlungsleistungen der Makler bei Grundstücksveräußerungen oder Vermietungen eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung. Zur Besteuerung von Reiseleistungen vgl. Abschn. 25.1 ff. UStAE. Nach Abschn. 25c. 1 UStAE ist steuerfrei auch die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.

1 Übersicht

2 Begriff der Vermittlung

Vermitteln setzt ein Verhandeln mit beiden Vertragsparteien, mit dem Auftraggeber der Vermittlung und einem Dritten mit dem Ziel voraus, einen Vertrag zwischen diesen beiden Personen zustande zu bringen; es ist grds. auf die Definition des § 652 BGB im Zivilrecht abzustellen. Vermitteln im umsatzsteuerlichen Sinne umfasst somit die im Verhandeln mit den beiden Vertragspartnern bestehende Mitwirkung beim Zustandekommen von Verträgen über Lieferungen und sonstige Leistungen.

Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen.[1] Der Vermittler, soll er nicht Eigenhändler sein, muss demgegenüber

  • in fremdem Namen und
  • für fremde Rechnung handeln.

Dies muss den Beteiligten gegenüber deutlich zum Ausdruck kommen. Bei der Frage, ob eine Vermittlungsleistung oder ein Eigenhandel vorliegt, ist auf die Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten abzustellen. Maßgebend ist hierbei das Zivilrecht. Entsprechend § 164 Abs. 1 BGB liegt eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrechtlich grds. nur vor, wenn der Vermittler das Umsatzgeschäft erkennbar in fremdem Namen, im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Das gilt jedoch dann nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringt. Dem Leistungsempfänger muss beim Abschluss des Umsatzgeschäfts nach den Umständen des Falls bekannt sein, dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehung tritt.

 
Hinweis

Handeln in fremdem Namen muss erkennbar sein

Bei Vertragsabschluss muss dem Dritten der Name des Vertretenen bekannt werden. Wird der Name nicht ausdrücklich benannt, muss für den Dritten jedenfalls aus den äußeren Umständen hervorgehen, dass er nicht in Vertragsbeziehungen mit demjenigen tritt, der ihm gegenübersteht.

Dies trifft z. B. auf Markentankstellen zu, wo durch die äußere Aufmachung (Firmenzeichen, Schilder, Hinweise u...

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