Die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Vermietungsumsätze entsteht nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13 UStG. Wenn der Vermieter seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten[1] besteuert, entsteht die Umsatzsteuer grds. mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (VAZ), in dem die Leistung ausgeführt wurde.[2] Da es sich aber bei Vermietungsleistungen im Regelfall um Dauerschuldleistungen handelt, liegen Teilleistungen i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und Satz 3 UStG vor. Damit entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des VAZ, in dem die Teilleistung ausgeführt wurde. Eine solche Teilleistung ist bei der monatsweisen Vermietung anzunehmen, sodass für jeden Monat die Umsatzsteuer im Rahmen der Sollbesteuerung entsteht.

 
Wichtig

Zahlungszeitpunkt unerheblich

Auch bei Vermietungsleistungen kommt es für die Steuerentstehung bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten nicht darauf an, wann der Mieter zahlt. Nur wenn der Mieter eine Vorauszahlung zur Miete leistet, entsteht auf die Anzahlung schon eine Umsatzsteuer.[3]

Liegen die Voraussetzungen für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten[4] vor, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des VAZ, in dem der Unternehmer das Mietentgelt erhalten hat. Der anzuwendende Steuersatz ergibt sich aber auch in diesen Fällen immer anhand der zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgebenden Vorschriften.

 
Praxis-Tipp

Keine Umsatzsteuer für Mietkaution

Die Zahlung einer Mietkaution führt nicht zur Entstehung einer Umsatzsteuer, da die Kaution keine Zahlung für die Nutzungsüberlassung oder eine andere wirtschaftliche Leistung darstellt.

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