Leitsatz

Vermietet ein Unternehmer ein betriebsbereites, eingerichtetes Seniorenheim, ist dies eine einheitliche Leistung, die insgesamt nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerbefreit ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin trat in einen bestehenden Mietvertrag als Vermieterin ein, in dem ein fertig gestelltes, betriebs- und benutzungsfähiges Seniorenpflegeheim mit insgesamt ca. 180 Betten vermietet wurde. Die Klägerin teilte das monatlich an sie gezahlte Mietentgelt in einen steuerfreien Anteil für die Grundstücksüberlassung und einen steuerpflichtigen Teil für die Stellung des Mobiliars und der Einrichtungsgegenstände auf. Eine entsprechende Aufteilung ergab sich aber nicht aus dem Mietvertrag. Für die Anschaffung des Mobiliars und der weiteren Einrichtungsgegenstände nahm die Klägerin den Vorsteuerabzug vor.

Das Finanzamt sah in dem Mietvertrag eine unteilbare Leistung, die insgesamt der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG unterliegt und versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Einrichtungsgegenstände.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach dem Mietvertrag hat die Klägerin dem Mieter ein betriebsbereites Pflegeheim zur Verfügung zu stellen. Daran wird deutlich, dass die Überlassung der Erstausrüstung und der Einrichtung ausschließlich dazu bestimmt ist, der Mieterin ein vertragsgemäß betriebs- und benutzungsfähiges Mietobjekt zu überlassen. Der Überlassung der Einrichtungsgegenstände kommt keine besondere Bedeutung zu, sodass eine einheitliche Leistung vorliegt. Die Überlassung der Einrichtungsgegenstände ist eine unselbstständige Nebenleistung der Grundstücksüberlassung.

Die einheitliche Grundstücksüberlassung ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Ein teilweiser Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG - Überlassung von Betriebsvorrichtungen - für das Geschirr und Mobiliar kommt nach Auffassung des Senats auch nicht in Betracht, da diese Gegenstände nicht unter dem Begriff Betriebsvorrichtung einzuordnen sind.

 

Hinweis

Das - rechtskräftige - Urteil des Niedersächsischen FG stellt sicher einen Grenzfall dar. Fraglich ist, ob der Überlassung der Einrichtungsgegenstände eine eigene Bedeutung zukommt. Grundsätzlich wird dies nicht ausgeschlossen werden können. Im zu entscheidenden Fall machte dies aber - bewertet nach den Einstandskosten - nur einen geringen Anteil aus.

Die Finanzverwaltung vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass die Überlassung von Einrichtungsgegenständen, z. B. Büromobiliar nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG erfasst ist [1].

Eine grundsätzliche Feststellung, dass im Rahmen eines einheitlichen Überlassungsvertrags die Überlassung von Einrichtungsgegenständen eine unselbstständige Nebenleistung darstellen muss, kann somit nicht getroffen werden. Maßgeblich bleiben immer die Verhältnisse des zu beurteilenden Einzelfalls.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.10.2006, 16 K 552/04

[1] Abschn. 76 Abs. 6 UStR 2008 (und auch noch im Entwurf des Abschn. 76 Abs. 6 UStR 2011)

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