Leitsatz

Ein zwischen Ehegatten abgeschlossener Vertrag über die Vermietung eines gewerblich genutzten Raumes ist nicht anzuerkennen, wenn der Raum nur über das Schlafzimmer erreicht werden kann.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen - Mutter und Sohn - sind Erben des am 23.11.1997 verstorbenen W. Zu dem Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus. Mit Datum 21.2.1998 schlossen die Steuerpflichtigen eine "Vereinbarung über das Nutzungsrecht des Zweifamilienhauses und des Gartens gemäß § 745 BGB". Hiernach sollte die Mutter das Recht haben, Erd-, Keller- und Dachgeschoss sowie die beiden Garagen zu nutzen. Dem Sohn stand das Recht zu, den ersten Stock des Zweifamilienhauses sowie den Garten zu nutzen. Dem Sohn war es gestattet, den ersten Stock des Hauses zu vermieten. Durch Vertrag vom 1.5.1998 vermietete der Sohn an seine spätere Ehefrau die Wohnung im ersten Stock. Am 5.9.1998 heirateten beide. Durch einen weiteren Vertrag vom 1.10.1998 vereinbarten der Sohn und seine nunmehrige Ehefrau, dass diese im ersten Stock des Hauses einen Raum für ihren Büroservice und einen Lettershop mieten sollte. Der Raum befindet sich oberhalb der Garage und ist nur durch das Schlafzimmer des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zu erreichen.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gaben die Steuerpflichtigen Mieteinnahmen von 3.962 DM und Werbungskosten von 39.098 DM an. Die Einkünfte sollten allein dem Sohn zugerechnet werden. Das Finanzamt setzte dagegen Einkünfte von 0 DM an. In den Erläuterungen zu dem Bescheid heißt es u.a., das zum 1.5.1998 begründete Mietverhältnis werde nicht anerkannt, weil die Mieterin zum damaligen Zeitpunkt mit dem Sohn bereits liiert gewesen sei und mit diesem zusammen die Wohnung im Obergeschoss genutzt habe. Die Vermietung eines Büroraumes ab dem 1.10.1998 werde deshalb nicht anerkannt, weil nicht erkennbar sei, welcher Raum gemeint sei.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind dem Steuerpflichtigen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, da der zwischen ihm und seiner Ehefrau abgeschlossene Mietvertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, da er nicht dem entspricht, was zwischen einander nicht nahestehenden Vertragsparteien üblicherweise vereinbart wird. Nach Auffassung des FG ist im Urteilsfall eine Vermietung des als Büro genutzten Raumes an einen fremden Dritten nicht vorstellbar. Denn dieser Raum kann nur durch das Schlafzimmer des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau betreten werden. An einen Außenstehenden hätte - so das FG in der Urteilsbegründung - der Steuerpflichtige das Büro niemals vermietet.

 

Hinweis

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können auch durch Miet- oder Pachtverträge mit nahen Angehörigen erzielt werden. Für die steuerrechtliche Anerkennung derartiger Verträge ist Voraussetzung, dass sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dabei schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen die steuerliche Anerkennung aus. Maßgebend ist, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien, wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und die Höhe der zu entrichtenden Miete, stets klar und eindeutig vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten auch tatsächlich durchgeführt werden.

Ein Mietverhältnis unter zusammen lebenden Ehegatten wird regelmäßig nicht anerkannt; dies gilt auch für die Vermietung ein und derselben Wohnung - oder wie im Urteilsfall von Teilen der gemeinsam genutzten Wohnung - unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 16.12.2003, 6 K 4123/01

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