Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung eines Raumes an Ehepartner zu gewerblichen Zwecken. Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein zwischen Ehegatten abgeschlossener Vertrag über die Vermietung eines gewerblich genutzten Raumes ist nicht anzuerkennen, wenn der Raum nur über das Schlafzimmer erreicht werden kann.

 

Normenkette

EStG § 21

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger (Kl) sind Erben des am 23.11.1997 verstorbenen W. An der Erbengemeinschaft waren die Klägerin, die Mutter des Kl, zu ¾ und der Kl zu ¼ beteiligt. Zu dem Nachlass gehörte das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Anwesen X. Unter dem Datum des 21.2.1998 schlossen die Kl eine „Vereinbarung über das Nutzungsrecht des Zweifamilienhauses und des Gartens X gemäß § 745 BGB”. Hiernach sollte die Klin das Recht haben, Erd-, Keller- und Dachgeschoss sowie die beiden Garagen zu nutzen. Dem Kl stand das Recht zu, den ersten Stock des Zweifamilienhauses sowie den Garten zu nutzen. Dem Kl war es gestattet, den ersten Stock des Hauses zu vermieten. Der Kl verpflichtete sich, die künftigen Kosten für den Erhalt des Hauses und des Gartens zu tragen; die Klin sollte hiervon in vollem Umfang befreit werden. Durch Vertrag vom 1.5.1998 vermietete der Kl an B, seine spätere Ehefrau, die Wohnung im ersten Stock. Am 5.9.1998 heirateten der Kl und Frau B. Durch einen weiteren Vertrag vom 1.10.1998 vereinbarten der Kl und seine nunmehrige Ehefrau, dass diese im ersten Stock des Hauses einen Raum für ihren Büroservice und einen Lettershop mieten sollte. Der Raum befindet sich oberhalb der Garage und ist durch das Schlafzimmer des Kl und seiner Ehefrau zu erreichen. Der Mietzins war gestaffelt, beginnend mit einem Betrag von 224 DM. Am 23.12.1998 wurde das gemeinsame Kind des Kl und seiner Ehefrau geboren.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gaben die Kl Mieteinnahmen von 3.962 DM und Werbungskosten von 39.098 DM an. Die Einkünfte sollten allein dem Kl zugerechnet werden. Durch Bescheid vom 27.3.2000 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) Einkünfte von Null DM an. In den Erläuterungen zu dem Bescheid heißt es u.a., das zum 1.5.1998 begründete Mietverhältnis werde nicht anerkannt, weil die Mieterin zum damaligen Zeitpunkt mit dem Kl bereits liiert gewesen sei und mit diesem zusammen die Wohnung im Obergeschoss genutzt habe. Die Vermietung eines Büroraumes ab dem 1.10.1998 werde deshalb nicht anerkannt, weil nicht erkennbar sei, welcher Raum gemeint sei. Gegen den Bescheid wandten sich die Kl mit Einspruch, der ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 28.8.2001). Das FA führte u.a. aus, die Aufwendungen für den Ausbau des Büroraums seien als Herstellungskosten zu beurteilen und daher allenfalls im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen.

Da die Kl zur Gebäudeabschreibung keine Angaben gemacht hätten, seien die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Hierbei sei davon auszugehen, dass die AfA den vereinnahmten Mietzins nicht überschritten habe.

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage, mit der die Kl nur noch die Anerkennung des Mietverhältnisses bezüglich des Büroraumes erreichen wollen, wird im Wesentlichen vorgetragen: Den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung könne auch derjenige erfüllen, dem ein obligatorisches Nutzungsrecht an einem Vermietungsobjekt zustehe. Dem Kl seien daher die Mieteinnahmen zuzurechnen. Entgegen der Annahme des FA bestehe tatsächlich ein Büroraum, und zwar ein Raum, der über der im Jahre 1984 errichteten Doppelgarage eingerichtet worden sei. Zunächst habe es sich um einen überdachten Freisitz gehandelt, später sei eine Fensterfront hinzugekommen. Das FA habe die Einnahmen aus der Vermietung des Büros in der Einkommensteuererklärung 1999 des Kl erfasst. Die Aufwendungen von 24.754,28 DM für die im Büroraum durchgeführten Arbeiten seien sofort als Werbungskosten abziehbar und hätten nicht etwa zu Herstellungsaufwand geführt.

Die Kl beantragen,

den angefochtenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1998 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.8.2001 zu ändern und für den Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 23.992 DM festzustellen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 16.12.2003 hat in der Streitsache der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kl sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.

Ein zwischen Angehörigen abgeschlossener Mietvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Senat anschließt, steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn er dem sog. Fremdvergleich nicht st...

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