7.8.1 Regelung

Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, unterliegen nach § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG Verlustverrechnungsbeschränkungen. Sie bilden einen gesonderten Verrechnungskreis mit der Folge, dass sie nur mit Gewinnen aus derselben Unterbeteiligung oder Innengesellschaft verrechnet werden dürfen. Die Verrechnungsbeschränkung gilt sowohl für den Verlustausgleich als auch für den Verlustabzug. Sie gilt nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.[1] Natürliche Personen sind daher von der Verlustverrechnungsbeschränkung nicht betroffen. Die Regelung soll Umgehungsgestaltungen im Bereich des körperschaftsteuerrechtlichen Mantelkaufs bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft verhindern.[2]

7.8.2 Vorrang von § 15a EStG

Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebs sind § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG sinngemäß anzuwenden.[1] Darüber hinaus verweist § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf § 15a EStG. Verlust im Sinne dieser Regelung ist der nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen ermittelte und nach Anwendung des § 15a EStG ausgleichbare laufende Verlust. Dazu gehören auch der steuerpflichtige Teil der sog. Teileinkünfte[2] und die ausländischen Einkünfte. Der Verlust der Beteiligung an sich gehört nicht dazu. Andere Verluste, wie z. B. aus der Veräußerung, fallen unter den Voraussetzungen der Abziehbarkeit nach § 15a EStG nicht unter die Verlustverrechnungsbeschränkung. Spätere Gewinne sind vorrangig mit den nach § 15a EStG verrechenbaren Verlusten auszugleichen. Erst wenn keine solchen Verluste mehr verbleiben, sind nach § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG abziehbare Verluste von den verbleibenden Gewinnen abzuziehen.[3]

7.8.3 Wahlrecht bei Verlustrücktrag

Das Wahlrecht, auf den Verlustrücktrag zu verzichten[1], steht jedem einzelnen Mitunternehmer für seinen Anteil gesondert zu.[2] Da die Verlustverrechnung auf Ebene des einzelnen Beteiligten durchgeführt wird, liegen auch insoweit jeweils gesonderte Verrechnungskreise, zusätzlich unterteilt nach den einzelnen Beteiligungen vor. Bezogen auf den einzelnen Beteiligten hat das Auswirkungen auf die Höchstbetragsberechnungen für den Verlustabzug nach § 10d Abs. 1, 2 EStG.[3]

 
Wichtig

Ausländische Steuern mindern Anrechnungshöchstbetrag

Liegen anrechenbare ausländische Steuern nach § 34c EStG vor, vermindert sich im Fall der Verlustverrechnung der Anrechnungshöchstbetrag des entsprechenden Jahres.[4] Daher kann es für den Steuerpflichtigen günstig sein, auf einen möglichen Verlustrücktrag zu verzichten.[5]

[1] § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

7.8.4 Feststellungsverfahren

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens[1] hat das Finanzamt alle erforderlichen Grundlagen für die Verlustverrechnung mitzuteilen.[2] Bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften sind nur die verrechenbaren Verluste der Untergesellschaft/en in die Feststellung der verrechenbaren Verluste der Obergesellschaft/en einzubeziehen.

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