Bis einschließlich VZ 2021 hatte der Steuerpflichtige ein beschränktes Wahlrecht, auf die Durchführung des Verlustrücktrags ganz oder teilweise zu verzichten. Ab dem VZ 2022 hat der Steuerpflichtige nur noch die Wahl, auf den Verlustrücktrag insgesamt zu verzichten. Eine betragsmäßige Einschränkung ist nicht mehr möglich.[1]

Der Gesetzgeber begründet den Wegfall der Möglichkeit, den Verlustrücktrag betragsmäßig oder auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt vorzunehmen, mit dem Ziel, einen übermäßigen Anstieg des Verwaltungsaufwands vermeiden zu wollen. Darüber hinaus diene die Maßnahme der Steuervereinfachung.[2]

[1] § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz), Begründung, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 3, Zu Nummer 4, BT-Drucks. 20/1111 S. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge