Ab dem VZ 2022 hat der Steuerpflichtige nur noch die Wahl, auf den Verlustrücktrag komplett zu verzichten. Ein teilweiser Verzicht, z. B. mit Blick auf die anderen Abzugsbeträge oder auf Einkunftsarten, die besonderen Verlustverechnungsbeschränkungen unterliegen, ist nicht mehr zulässig. Auch ist es nicht zulässig, den Verlustrücktrag auf die beiden vorangegangenen VZ zu verteilen. Das Gesetz schreibt die Abzugsreihenfolge zwingend vor.[1]

Den Wegfall der bisherigen Wahlmöglichkeiten begründet der Gesetzgeber mit dem Ziel, einen übermäßigen Anstieg des Verwaltungsaufwands vermeiden zu wollen. Außerdem diene die Änderung der Steuervereinfachung.[2]

[1] § 10d Abs. 1 Sätze 1, 2 und 6 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz), Begründung, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 3, Zu Nummer 4, BT-Drucks. 20/1111 v. 21.3.2022 S. 21.

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