Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, unterliegen nach § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG Verlustverrechnungsbeschränkungen. Sie bilden einen gesonderten Verrechnungskreis mit der Folge, dass sie nur mit Gewinnen aus derselben Unterbeteiligung oder Innengesellschaft verrechnet werden dürfen. Die Verrechnungsbeschränkung gilt sowohl für den Verlustausgleich als auch für den Verlustabzug. Sie gilt nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.[1] Natürliche Personen sind daher von der Verlustverrechnungsbeschränkung nicht betroffen. Die Regelung soll Umgehungsgestaltungen im Bereich des körperschaftsteuerrechtlichen Mantelkaufs bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft verhindern.[2]

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