Verluste dürfen nur mit späteren Gewinnen aus der nämlichen Einkunftsquelle verrechnet werden. Einkunftsquelle ist dabei die Beteiligung am jeweiligen Steuerstundungsmodell.[1] Im Gegensatz zur Regelung des § 2b EStG a. F. wird nicht allgemein auf die Beteiligung an einem Anlagemodell abgestellt. Vielmehr werden die ­verschiedenen Einkunfts- bzw. Verlustzuweisungsquellen auch innerhalb eines Fonds getrennt behandelt. Erzielt der Anleger aus einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft nebeneinander Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten, wie z. B. aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung, handelt es sich für Zwecke des § 15b EStG nur um eine Einkunftsquelle. In solchen Fällen ist eine Aufteilung in mehrere Einkunftsquellen nicht vorzunehmen. Bei modellhaften Einzelinvestitionen stellt jede Einzelinvestition die Einkunftsquelle dar. Handelt es sich um mehrere modellhafte Einzelinvestitionen, stellt jede für sich betrachtet eine Einkunftsquelle dar. Das gilt grundsätzlich auch für stille Beteiligungen.[2]

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