Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG gilt auch für Verluste aus anderen Einkunftsarten. § 13 Abs. 7 EStG, § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 7 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG enthalten die entsprechenden Anwendungsverweise auf § 15b EStG. Daher ist ein Wechsel der Einkunftsart einzelner Beteiligungen, wie z. B. die Entnahme eines Medienfondsanteils aus dem Betriebsvermögen in Bezug auf die Anwendung des § 15b EStG, unerheblich.

§ 15b EStG geht der Anwendung des § 15a EStG sowie als die speziellere Norm der Anwendung des § 15 Abs. 4 EStG vor. Bei unentgeltlichem Erwerb einer Beteiligung gehen die beim Rechtsvorgänger nach § 15b EStG verrechenbaren Verluste auf den oder die Rechtsnachfolger über.[1]

Die Anwendung ist bei Gesellschaften und Gemeinschaften auch anleger- bzw. gesellschafterbezogen zu prüfen.[2] Auch sog. Private Placements werden erfasst. Das sind Investitionen einzelner oder eines kleinen Kreises von Anlegern, wenn diese Investitionen modellhaften Charakter haben. Ein Steuerstundungsmodell im Rahmen von Einzelinvestitionen ist z. B. die mit Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag.[3] § 15b EStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer "modellhaften Gestaltung"[4] hinreichend bestimmt.[5]

Ein Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden, wie z. B. Sonderabschreibungen beruhen.[6]

§ 15b EStG ist auch bei ausländischen, nach DBA steuerfreien Einkünften vorrangig anzuwenden: Handelt es sich um solche Einkünfte, ist ein negativer Progressionsvorbehalt nicht zu berücksichtigen, wenn die ausländischen Verluste aus einem Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG stammen, da die Höhe der ausländischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht[7] zu ermitteln ist.[8]

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