Bei unterjährigem Gesellschafterwechsel werden grundsätzlich die Verhältnisse vor dem Gesellschafterwechsel zugrunde gelegt. Nach dem Gesellschafterwechsel entstandene Verluste werden daher mit vor dem Wechsel entstandenen Gewinnen und umgekehrt verrechnet. Unter der Voraussetzung, dass das nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, erfolgt die für diese Zwecke erforderliche Aufteilung des einheitlich ermittelten positiven oder negativen Betrags zeitanteilig.[1]

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