§ 15 Abs. 4 Satz 7 EStG lässt den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag innerhalb dieser nur beschränkt verrechenbaren Verluste ausdrücklich nach Maßgabe des § 10d EStG zu. Das Wahlrecht, auf den Verlustrücktrag zu verzichten[1], steht jedem einzelnen Mitunternehmer für seinen Anteil gesondert zu. Die Verlustverrechnung findet für jeden Beteiligten im Rahmen seiner Steuerveranlagung statt. Daher handelt es sich hier um gesonderte Verrechnungskreise, die zusätzlich ggf. nach den einzelnen Beteiligungen zu unterteilen sind. In Bezug auf den einzelnen Beteiligten hat das Auswirkungen auf die Höchstbetragsberechnungen für den Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG.[2]

 
Wichtig

Ausländische Steuern mindern Anrechnungshöchstbetrag

Liegen anrechenbare ausländische Steuern nach § 34c EStG vor, vermindert sich im Fall der Verlustverrechnung der Anrechnungshöchstbetrag des entsprechenden Jahres.[3] Es kann sich für den Steuerpflichtigen daher lohnen, auf den Verlustrücktrag zu verzichten. Zu beachten ist allerdings, dass ab dem VZ 2022 kein teilweiser Verzicht auf Vornahme des Verlustrücktrags mehr möglich ist.[4]

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