Das Wahlrecht, auf den Verlustrücktrag zu verzichten[1], steht jedem einzelnen Mitunternehmer für seinen Anteil gesondert zu.[2] Da die Verlustverrechnung auf Ebene des einzelnen Beteiligten durchgeführt wird, liegen auch insoweit jeweils gesonderte Verrechnungskreise, zusätzlich unterteilt nach den einzelnen Beteiligungen vor. Bezogen auf den einzelnen Beteiligten hat das Auswirkungen auf die Höchstbetragsberechnungen für den Verlustabzug nach § 10d Abs. 1, 2 EStG.[3]
Ausländische Steuern mindern Anrechnungshöchstbetrag
Liegen anrechenbare ausländische Steuern nach § 34c EStG vor, vermindert sich im Fall der Verlustverrechnung der Anrechnungshöchstbetrag des entsprechenden Jahres.[4] Daher kann es für den Steuerpflichtigen günstig sein, auf einen möglichen Verlustrücktrag zu verzichten.[5]
S. Abschnitt 4.3.5.
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