4.5.1 Bis VZ einschl. 2021

Für die Reihenfolge des Verlustabzugs hat der Steuerpflichtige ein beschränktes Wahlrecht. Auf seinen Antrag ist von der Durchführung des Verlustrücktrags ganz oder teilweise abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.[1] Dabei kann der Verlustrücktrag z. B. auch auf eine bestimmte Einkunftsart beschränkt werden, was in besonders gelagerten Einzelfällen im Rahmen der Verlustverrechnungsbe­schränkungen sinnvoll sein kann. Daher ist in solchen Fällen zusätzlich die Angabe der Einkunftsart erforderlich sowie die Angabe, auf welche Einkünfte der Verlust – unter Beachtung der Verlustverrechnungsbeschränkungen – zurückgetragen werden soll.[2]

 
Praxis-Tipp

Corona-Sonderregelung

Den für die Jahre 2020 bis 2023 erhöhten Verlustrücktrag auf 10/20 Mio. EUR sollte der Steuerpflichtige nach Möglichkeit ausnutzen, denn der Verlustvortrag in die Folgejahre wurde nicht erhöht und beträgt unverändert 1 Mio. EUR zzgl. 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Betrags (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. EUR zzgl. 60 % des diesen Betrag übersteigenden Betrags).[3]

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des Verlustrücktrags

T hat im VZ 2020 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 100.000 EUR erzielt. Aus seiner Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft TXYZ entfallen auf ihn im VZ 2020 ./. 220.000 EUR. Daneben ist T an einem Verlustzuweisungsmodell beteiligt, aus dem ihm 2020 ./. 5.000 EUR zugewiesen werden. Der GdE beträgt 2020 (100.000 EUR ./. 220.000 EUR =) ./. 120.000 EUR. Der Verlust aus dem Verlustzuweisungsmodell i. H. v. ./. 5.000 EUR ist in den GdE nicht mit einzubeziehen, da er nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden darf.

Im VZ 2019 betrug der GdE 80.000 EUR. Darin sind keine positiven Einkünfte aus dem Verlustzuweisungsmodell enthalten.

  • T stellt keinen Antrag.

    Das Finanzamt führt den Verlustrücktrag von Amts wegen durch. Es werden ./. 80.000 EUR zurückgetragen. Für den Verlustvortrag in den VZ 2021 verbleiben (./. 220.000 EUR + 80.000 EUR =) ./. 140.000 EUR zzgl. des Betrags von ./. 5.000 EUR aus dem Verlustzuweisungsmodell. Diese Beträge stellt das Finanzamt in einem Feststellungsbescheid für 2020 gesondert fest.

  • T beantragt, nur ./. 65.000 EUR in den VZ 2019 rückzutragen. Ausweislich seines Steuerbescheids für 2019 reicht dieser Betrag wegen anderer Abzugsbeträge aus, um seine Steuerschuld 2019 auf 0 EUR zu senken. Das Finanzamt führt die Veranlagung für 2019 entsprechend durch. Für den Verlustvortrag in den VZ 2021 verbleiben (./. 220.000 EUR + 65.000 EUR =) ./. 155.000 EUR zzgl. des Betrags von ./. 5.000 EUR aus dem Verlustzuweisungsmodell. Diese Beträge stellt das Finanzamt in einem Feststellungsbescheid für 2020 gesondert fest.

    Durch Stellen des Antrags verbleibt T ein um ./. 15.000 EUR höheres Verlustabzugsvolumen, das er in zukünftigen VZ nutzen kann.

4.5.2 Ab VZ 2022

Ab dem VZ 2022 hat der Steuerpflichtige nur noch die Wahl, auf den Verlustrücktrag komplett zu verzichten. Ein teilweiser Verzicht, z. B. mit Blick auf die anderen Abzugsbeträge oder auf Einkunftsarten, die besonderen Verlustverechnungsbeschränkungen unterliegen, ist nicht mehr zulässig. Auch ist es nicht zulässig, den Verlustrücktrag auf die beiden vorangegangenen VZ zu verteilen. Das Gesetz schreibt die Abzugsreihenfolge zwingend vor.[1]

Den Wegfall der bisherigen Wahlmöglichkeiten begründet der Gesetzgeber mit dem Ziel, einen übermäßigen Anstieg des Verwaltungsaufwands vermeiden zu wollen. Außerdem diene die Änderung der Steuervereinfachung.[2]

[1] § 10d Abs. 1 Sätze 1, 2 und 6 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz), Begründung, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 3, Zu Nummer 4, BT-Drucks. 20/1111 v. 21.3.2022 S. 21.

4.5.3 Verfahren

Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des aufgrund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids an das nach § 19 AO zuständige Finanzamt gestellt werden. Er braucht nicht begründet zu werden. Wird der Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres nach § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG a. F. bzw. § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes geändert, weil sich die Höhe des Verlusts im Entstehungsjahr ändert, kann das Wahlrecht nach Bestandskraft des zu ändernden Bescheids nur im Umfang des Erhöhungsbetrags neu ausgeübt werden. Der Antrag, vom Verlustrücktrag bis einschl. VZ 2021 ganz oder teilweise bzw. ab VZ 2022 ganz abzusehen, kann bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids[1] geändert oder widerrufen werden.[2] Auch bei einer Steuerfestsetzung auf 0 EUR in einem Verlustrücktragsjahr kann der Steuerpflichtige seinen Antrag, auf den Verlustrücktrag ganz od...

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