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Verluste bei der Einkommensteuer / 4.5 Wahlrecht

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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4.5.1 Bis VZ einschl. 2021

Für die Reihenfolge des Verlustabzugs hat der Steuerpflichtige ein beschränktes Wahlrecht. Auf seinen Antrag ist von der Durchführung des Verlustrücktrags ganz oder teilweise abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.[1] Dabei kann der Verlustrücktrag z. B. auch auf eine bestimmte Einkunftsart beschränkt werden, was in besonders gelagerten Einzelfällen im Rahmen der Verlustverrechnungsbe­schränkungen sinnvoll sein kann. Daher ist in solchen Fällen zusätzlich die Angabe der Einkunftsart erforderlich sowie die Angabe, auf welche Einkünfte der Verlust – unter Beachtung der Verlustverrechnungsbeschränkungen – zurückgetragen werden soll.[2]

 
Praxis-Tipp

Corona-Sonderregelung

Den für die Jahre 2020 bis 2023 erhöhten Verlustrücktrag auf 10/20 Mio. EUR sollte der Steuerpflichtige nach Möglichkeit ausnutzen, denn der Verlustvortrag in die Folgejahre wurde nicht erhöht und beträgt unverändert 1 Mio. EUR zzgl. 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Betrags (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. EUR zzgl. 60 % des diesen Betrag übersteigenden Betrags).[3]

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des Verlustrücktrags

T hat im VZ 2020 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 100.000 EUR erzielt. Aus seiner Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft TXYZ entfallen auf ihn im VZ 2020 ./. 220.000 EUR. Daneben ist T an einem Verlustzuweisungsmodell beteiligt, aus dem ihm 2020 ./. 5.000 EUR zugewiesen werden. Der GdE beträgt 2020 (100.000 EUR ./. 220.000 EUR =) ./. 120.000 EUR. Der Verlust aus dem Verlustzuweisungsmodell i. H. v. ./. 5.000 EUR ist in den GdE nicht mit einzubeziehen, da er nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden darf.

Im VZ 2019 betrug der GdE 80.000 EUR. Darin sind keine positiven Einkünfte aus dem Verlustzuweisungsmodell enthalten.

  • T stellt keinen Antrag.

    Das Fina...

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