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Verluste bei der Einkommensteuer

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Zusammenfassung

 
Begriff

Aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem daraus abzuleitenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 EStG) ergibt sich, dass nicht nur Gewinne (Erträge, Überschüsse) zu besteuern, sondern auch Verluste entsprechend mindernd zu berücksichtigen sind. Verlust bezeichnet im Gegensatz zu Gewinn einen Fehlbetrag. Die Summe der (Betriebs-)Ausgaben oder der Werbungskosten ist größer als die Summe der (Betriebs-)Einnahmen. Man spricht auch von negativen Einkünften oder von Unterschuss.

Die Einkommensteuer kennt im Rahmen der Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG) 2 Arten der Verlustverrechnung: Verlustausgleich und Verlustabzug. Der Verlustabzug wird unterteilt in den Verlustrücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum (VZ), ab dem VZ 2022 in die beiden vorangegangenen VZ, und den Verlustvortrag in den folgenden VZ. Der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.

Bestimmte spezialgesetzliche Regelungen beschränken die Verlustverrechnung auf die nämliche Einkunftsquelle.

Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags als Corona-Hilfsmaßnahme: Für die Jahre 2020 und 2021 war der steuerliche Verlustrücktrag gesetzlich zunächst auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert worden. Bereits bei der Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 sowie in der Steuererklärung 2019 konnte ein vorläufiger pauschalierter Verlustrücktrag mit Blick auf zu erwartende Verluste im Jahr 2020 i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) geltend gemacht werden. Davon ausgenommen waren im GdE ggf. enthaltene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 10.3.2021 (BGBl 2021 ...

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