Zur Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist es erforderlich, dass eine Bescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt.[1] Gleiches gilt, wenn die Einkünfte der folgenden VZ gemindert werden sollen. Bei Ausstellen einer solchen Bescheinigung entfällt ein Verlustübertrag im Rahmen der Erhebung der Kapitalertragsteuer. Dadurch wird vermieden, dass der Verlust doppelt abgezogen wird.[2]

[1] § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der bis einschließlich 31.12.2019 geltenden Fassung; § 20 Abs. 6 Satz 7 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2875.

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