Verluste aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (= Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Das allgemeine Verrechnungsverbot nach § 20 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG gilt dabei entsprechend.[1] Eine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Auch steht es grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.[2]

Nicht ausgleichbare Verluste mindern die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden VZ aus solchen Veräußerungen erzielt. Auch hier ist § 10d Abs. 4 EStG sinngemäß anzuwenden. Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden VZ aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt.[3] Bei Ausstellung einer solchen Bescheinigung entfällt ein Verlustübertrag im Rahmen der Erhebung der Kapitalertragsteuer. Dadurch wird vermieden, dass der Verlust doppelt abgezogen wird.[4]

 
Hinweis

Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

Mit Urteil v. 17.11.2020[5] hat sich der BFH ausführlich zu den ertragsteuerrechtlichen Folgen aus einem insolvenzbedingten Untergang von Aktien geäußert. Danach ist in bestimmten Fällen die steuermindernde Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung der EInkünfte aus Kapitalvermögen zulässig. Dem ist die Finanzverwaltung gefolgt.[6]

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren beim BFH

Beim BFH ist die Frage anhängig, ob die einschränkende Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F., wonach Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen, verfassungsgemäß ist. Am 17.11.2020 hat der BFH aufgrund der am 20.4.2018 eingelegten Revision beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG dazu einzuholen.[7]

Nach Ansicht des BMF[8] sind Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG[9] nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist. Der entsprechende Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 beizufügen, zu denen ein Verlust aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, der aus der Veräußerung von Aktien entstanden ist, nach § 20 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG[10] nicht möglich ist.

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