Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen nur mit Gewinnen aus der nämlichen Einkunftsquelle verrechnet werden. Einkunftsquelle ist die Beteiligung am jeweiligen Steuerstundungsmodell.[1] Dabei werden die verschiedenen Einkunfts- bzw. Verlustzuweisungsquellen auch innerhalb eines Fonds getrennt behandelt. Erzielt der Anleger aus einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft nebeneinander Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten, handelt es sich für die Anwendung des § 15b EStG trotzdem nur um eine Einkunftsquelle. Eine Aufteilung einer Einkunftsquelle unterbleibt in solchen Fällen. Bei modellhaften Einzelinvestitionen stellt jede Einzelinvestition die Einkunftsquelle dar. Handelt es sich um mehrere modellhafte Einzelinvestitionen, stellt jede für sich betrachtet eine Einkunftsquelle dar. Entsprechendes gilt im Fall von stillen Beteiligungen.

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