Leitsatz

1. Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.

2. Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.

3. Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4, § 10d Abs. 4 EStG

 

Sachverhalt

Das FA behandelte den unter 1. dargestellten Swap als Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und ließ die sich hieraus ergebenden Verluste der Klägerin nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.7.2019, 10 K 1157/17) gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der Swap unterfalle der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG.

 

Entscheidung

Die Revision des FA führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zu Abweisung der Klage, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen betraf. Eine Absicherung des Darlehens als Grundgeschäft durch den Zins-Währungsswap sei schon bei bloßer Betrachtung der die Zinsen betreffenden Zahlungsströme zweifelhaft. Das FG habe darüber hinaus verkannt, dass das Währungsrisiko der Klägerin nicht auf die Zinszahlungen beschränkt geblieben sei, sondern auch der im Rahmen des Zins-Währungsswaps vereinbarte "Kapitaltausch" zu einem Währungsrisiko geführt habe, weil die Höhe der von der Klägerin danach zu erbringenden Zahlungen von der Entwicklung des CHF abhängig war. Jedenfalls dieser Umstand schließe es aus, dass das Swapgeschäft das mit dem Grundgeschäft verbundene, allein aus einer variablen Verzinsung resultierende Risiko hätte auch nur teilweise kompensieren können. Damit sei die erforderliche gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft im Streitfall ausgeschlossen.

Soweit das FG-Urteil die Feststellung des bleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG betraf, wies der BFH die Revision als unbegründet zurück. Das FG habe diese Feststellungsbescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft sei die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG nicht – wie im Streitfall – auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.

 

Hinweis

1. Der BFH hatte im Wesentlichen folgenden Fall zu entscheiden, der in der Praxis in ähnlicher Form häufig vorkommt:

Die Klägerin (Darlehensnehmerin) hatte von der Bank (A) ein Darlehen zu einem Nennbetrag in EUR mit einer monatlichen Tilgung i.H.v. Y EUR erhalten. Vereinbart war ein variabler Zinssatz ausgehend vom Einmonats-Euribor. In der Folgezeit schloss die Klägerin über die Restlaufzeit dieses Darlehens folgenden Zins-Währungsswap ab: Sie verpflichtete sich, auf den sich monatlich verringernden "Bezugsbetrag I" von anfangs Y CFH Zinsen zu einem festen Zinssatz von 3,37 % in CHF zu zahlen. Der "Bezugsbetrag I" ergab sich aus dem in CHF umgerechneten Darlehensstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Swapvertrags. Er verringerte sich während der gesamten Vertragsdauer gleichbleibend um den in CHF umgerechneten monatlichen Euro-Tilgungsbetrag zum Kurs im Zeitpunkt des Abschlusses des Zins-Währungsswaps (Z CHF).

Die A sollte auf den sich ebenfalls monatlich verringernden "Bezugsbetrag II" von anfangs X EUR, der ebenfalls dem Darlehensstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Swapvertrags entsprach und der sich um den monatlichen Tilgungsbetrag des Darlehens von Y EUR verringerte, Zinsen an die Klägerin (in EUR) entrichten. Der hierfür vereinbarte variable Zinssatz ergab sich aus dem Einmonats-Euribor.

Zudem wurden in dem Swapvertrag "Kapitaltausche" vereinbart: An jedem Fälligkeitstag für Festbeträge bzw. variable Beträge hatte die Klägerin den Unterschied zwischen dem "Bezugsbetrag I" (CHF) für den vorherigen Berechnungszeitraum und dem "Bezugsbetrag I" (CHF) für den aktuellen Berechnungszeitraum an die A zu zahlen (d.h. Z CHF). Für den gleichen Zeitraum hatte die A den Unterschied zwischen dem "Bezugsbetrag II" (EUR) für den vorherigen Berechnungszeitraum und dem "Bezugsbetrag II" (EUR) für den aktuellen Berechnungszeitraum an die Klägerin zu zahlen (d.h. Y EUR). Zu den jeweiligen Zahlungstermine...

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