OFD Köln, Verfügung v. 17.8.1998, S 2745 - 23 - St 132

Es ist verstärkt zu beobachten, daß Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Betriebe gewerblicher Art (BgA) unter den Voraussetzungen von Abschn. 5 Abs. 8 - 11 a KStR zusammenfassen. Durch die dann zulässige Ergebnisverrechnung soll vielfach eine Reduzierung der Steuerlast erreicht werden (z.B. Zusammenfassung eines defizitären Bäderbetriebs mit einem gewinnträchtigen Energieversorgungsbetrieb durch Zwischenschaltung eines Blockheizkraftwerkes).

In diesem Zusammenhang bitte ich zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des BFH-Urteil vom 4.12.1991, I R 74/89, BStBl 1992 II S. 432) hinsichtlich des Verlustrücktrags und Verlustvortrags dann Einschränkungen zu beachten sind, wenn das Verlustentstehungs- und das Verlustabzugsjahr nicht beide in die Zeit nach der Zusammenfassung der jeweiligen BgA fallen.

Beispiel:

Eine Stadt errichtete in 1996 ein Schwimmbad und faßt den Schwimmbadbetrieb zulässigerweise nachAbschn. 5 Abs. 9 KStR wegen einer nachgewiesenen wechselseitigen wirtschaftlich-technischen Verflechtung mit dem Energieversorgungsbetrieb zusammen, aus dem die Stadt schon seit Jahren Gewinne erzielt hat. Der zusammengefaßte BgA erzielte in 1996 einen Verlust von 100.000 DM. Dieser Betrag setzt sich aus einem Gewinn des Energieversorgungsbetriebs von 200.000 DM und einem Verlust aus dem Betrieb des Schwimmbads von 300.000 DM zusammen.

Ein nach der Zusammenfassung erlittener Verlust mindert das vor der Zusammenfassung durch einen der zusammengefaßten BgA erzielte Einkommen nur insoweit, als der gemäß § 10 d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG zurückzutragende Verlust durch die gleiche Tätigkeit entstanden ist wie das um ihn zu mindernde Einkommen. Da der in 1996 erzielte Verlust in vollem Umfang durch den Schwimmbadbetrieb verursacht wurde, kann er nicht im Wege des Verlustrücktrags von dem positiven Einkommen des Energieversorgungsbetriebs abgezogen werden.

Soweit jedoch sowohl das Verlustentstehungsjahr als auch das Verlustabzugsjahr in die Zeit nach der Zusammenfassung der BgA fallen, bestehen keine Einschränkungen bei der Verlustnutzung. Im Beispielsfall bedeutet das, daß der Verlust aus 1996 uneingeschränkt im Wege des Verlustvortrags genutzt werden kann, unabhängig davon, auf welche Betriebssparte das positive Einkommen des bzw. der Folgejahre entfällt.

Die o.a. Grundsätze geltend entsprechend für den Verlustvortrag.

Beispiel:

Der BgA Schwimmbad, dessen vortragsfähiger Verlust zum 31.12.1996 auf 3,5 Mio. DM festgestellt worden ist, wurde mit steuerlicher Wirkung zum 1.1.1997 mit einem Energieversorgungsbetrieb zusammengefaßt. Der zusammengefaßte BgA erzielte in 1997 einen Gewinn von 200.000 DM. Zu diesem Ergebnis hat das Schwimmbad einen Verlust von 400.000 DM beigesteuert.

Der vortragsfähige Verlust des BgA Schwimmbad kann nur insoweit von dem Einkommen des zusammengefaßten BgA abgezogen werden, als auf das Schwimmbad ein positives Einkommen entfällt. Da dies hier nicht der Fall ist (und bei Schwimmbadbetrieben wohl auch niemals zu erwarten sein dürfte), kann kein Verlustabzug vorgenommen werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1

EStG § 10 d

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