OFD Cottbus, 18.12.1998, S 2706 - 27 - St 122

 

1. Körperschaftsteuer

Körperschaften des öffentlichen Rechts können ihre Betriebe gewerblicher Art unter den Voraussetzungen von Abschn. 5 Abs. 8 – 11 a KStR zusammenfassen. Durch die dann zulässige Ergebnisverrechnung soll vielfach eine Reduzierung der Steuerlast erreicht werden (z.B. Zusammenfassung eines defizitären Bäderbetriebs mit einem gewinnträchtigen Energieversorgungsbetrieb durch Zwischenschaltung eines Blockheizkraftwerkes).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 4.12.1991, I R 74/89, BStBl II 1992, 432) hinsichtlich des Verlustrücktrags und Verlustvortrags dann Einschränkungen zu beachten sind, wenn das Verlustentstehungs- und das Verlustabzugsjahr nicht beide in die Zeit nach der Zusammenfassung der jeweiligen BgA fallen.

Voraussetzung für den Verlustabzug ist, daß überhaupt ein positives Einkommen im Verlustabzugsjahr vorliegt.

Beispiel 1a (Verlustvortrag):

Der BgA Wasserversorgung wurde zum 01.01.1998 mit dem BgA Wärmeversorgung zusammengefaßt. Für den BgA Wasserversorgung wurde zum 31.12.1997 ein vortragsfähiger Verlust i.H.v. 1 Mio DM festgestellt. Der zusammengefaßte BgA erzielt in dem Teilbereich Wasserversorgung einen Gewinn von 200.000 DM und im Bereich Wärmeversorgung einen Verlust von 300.000 DM, zusammen also einen Verlust von 100.000 DM.

Ein Abzug des vortragsfähigen Verlustes in 1998 ist nicht möglich, da in diesem Jahr kein positives Einkommen erzielt wurde.

Beispiel 1b (Verlustvortrag):

Der BgA Schwimmbad, dessen vortragsfähiger Verlust zum 31.12.1996 auf 3,5 Mio DM festgestellt worden ist, wurde mit steuerlicher Wirkung zum 01.01.1997 mit einem Energieversorgungsbetrieb zusammengefaßt.

Der zusammengefaßte BgA erzielte in 1997 einen Gewinn von 200.000 DM. Zu diesem Ergebnis hat das Schwimmbad einen Verlust von 400.000 DM beigesteuert.

Der vortragsfähige Verlust des BgA Schwimmbad kann nur insoweit von dem Einkommen des zusammengefaßten BgA abgezogen werden, als auf das Schwimmbad ein positives Einkommen entfällt. Da dies hier nicht der Fall ist, kann kein Verlustabzug vorgenommen werden.

Beispiel 2 (Verlustrücktrag):

Eine Stadt errichtete in 1996 ein Schwimmbad und faßt den Schwimmbadbetrieb zulässigerweise nach Abschn. 5 Abs. 9 KStR wegen einer nachgewiesenen wechselseitigen wirtschaftlich-technischen Verflechtung mit dem Energieversorgungsbetrieb zusammen, aus dem die Stadt schon seit Jahren Gewinne erzielt hat.

Der zusammengefaßte BgA erzielte in 1996 einen Verlust von 100.000 DM. Dieser Betrag setzt sich aus einem Gewinn des Energieversorgungsbetriebs von 200.000 DM und einem Verlust aus dem Betrieb des Schwimmbads von 300.000 DM zusammen.

Ein nach der Zusammenfassung erlittener Verlust mindert das vor der Zusammenfassung durch einen der zusammengefaßten BgA erzielte Einkommen nur insoweit, als der gemäß § 10 d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG zurückzutragende Verlust durch die gleiche Tätigkeit entstanden ist wie das um ihn zu mindernde Einkommen. Da der in 1996 erzielte Verlust in vollem Umfang durch den Schwimmbadbetrieb verursacht wurde, kann er nicht im Wege des Verlustrücktrags von dem positiven Einkommen des Energieversorgungsbetriebs abgezogen werden.

Fallen jedoch das Verlustentstehungsjahr als auch das Verlustabzugsjahr in der Zeit nach der Zusammenfassung der BgA, bestehen keine Einschränkungen bei der Verlustnutzung. Der Verlust aus 1996 kann deshalb uneingeschränkt im Wege des Verlustvortrags genutzt werden, unabhängig davon, auf welche Betriebssparte das positive Einkommen des bzw. der Folgejahre entfällt.

Die angesprochenen Einschränkungen des Verlustabzugs sind im maschinellen KSt-Verfahren nicht umsetzbar, so daß grundsätzlich ein Ausschlußfall vorliegt.

Bis zum Einsatz entsprechender Programme sind die Veranlagungen im personellen Verfahren durchzuführen.

 

2. Gewerbesteuer

Die Grundsätze zum Verlustabzug bei Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten sinngemäß auch für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug. Insoweit besteht ein vergleichbares Problem wie bei dem gewerbesteuerlichen Verlustabzug von Mitunternehmerschaften.

 

Normenkette

§ 4 KStG;

§ 8 Abs. 1 KStG;

§ 10a GewStG

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge