Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte 2022 steuerliche Sondermaßnahmen aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine verkündet. In einem umfassenden Schreiben[1], in dem auch ertragsteuerrechtliche Sonderregelungen veröffentlicht wurden – insbesondere im Umgang mit Spenden bei begünstigten Einrichtungen –, wurden von der Finanzverwaltung auch Nichtbeanstandungsregelungen zur Umsatzsteuer getroffen. Diese Regelungen wurden noch ergänzt um Hilfeleistungen, die zur Beseitigung von Schäden an der kriegsbeschädigten Infrastruktur dienen.[2]

Die Sondermaßnahmen waren bisher bis zum 31.12.2023 befristet. Aufgrund der anhaltenden Kriegsmaßnahmen sind sie jetzt bis zum 31.12.2024 verlängert worden.

Konsequenzen für die Praxis

Leider dauern die Kriegshandlungen in der Ukraine weiter an, sodass die Finanzverwaltung die im Jahr 2022 und im Jahr 2023 festgelegten Sondermaßnahmen um ein Jahr verlängert.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 24.10.2023, IV C 4 – S 2223/19/10003 :023, BStBl 2023 I S. 1869

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