Rz. 19

Nach § 162 Abs. 3 AktG ist die Prüfung des Vergütungsberichtes darauf zu beschränken, ob die Angaben zu den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG genannten Pflichtbestandteilen gemacht wurden. Die Vorgaben zur externen Prüfung des Vergütungsberichtes entsprechen somit im Wesentlichen der rein formellen Prüfung der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung durch den Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 2 Satz 6 HGB. Der Verzicht auf die Verankerung einer Pflicht zur gesetzlichen Prüfung des Vergütungsberichtes durch den Abschlussprüfer resultiert aus der unveränderten Umsetzung der hier einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben. Der Abschlussprüfer hat im Anschluss einen getrennten Bericht über die Prüfung des Vergütungsberichts zu erstellen, welcher dem Vergütungsbericht beizufügen ist. Im nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG geforderten Prüfvermerk zum Vergütungsbericht ist lediglich darzustellen, ob die Formalien eingehalten wurde. Es handelt sich somit nicht um einen Bestätigungsvermerk im engeren Sinne. Berichtspflichtige Gesellschaften dürfen aber freiwillig eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts durch den Abschlussprüfer veranlassen. Die (Konzern-)Anhangangaben zu den Gesamtbezügen der aktuellen und früheren Organvertreter nach § 285 Nr. 9 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind weiterhin nach § 316 Abs. 1 HGB i. V. m. § 317 Abs. 1 HGB Gegenstand der Abschlussprüfung. Da die Berichterstattung über die Organvergütung vollständig aus dem (Konzern-)Lagebericht entfernt wurde, entfällt entsprechend auch die Prüfung der (Konzern-)Lageberichtsangaben und die hiermit zusammenhängende "Einklangprüfung".

 

Rz. 20

Nach § 289f Abs. 2 Nr. 1a HGB hat die (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung u. a. eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft zu enthalten, auf der der Vergütungsbericht nach § 162 AktG veröffentlicht wurde. Der Vergütungsbericht erfüllt somit die Definition der sog. "sonstigen Informationen" (other information) des IAASB (International Auditing and Assurance Standards Board). Der IAASB fungiert als international besetztes privatwirtschaftliches Gremium als Standardsetter im Bereich der Wirtschaftsprüfung und entwickelt insbesondere international anerkannte berufsständische Vorgaben zur Abschlussprüfung. Nach Definition des IAASB sind "sonstige Informationen" finanzielle und nichtfinanzielle Informationen, die zusammen mit dem zu prüfenden Jahresabschluss herausgegeben werden. In welcher Form der Abschlussprüfer mit jenen "sonstigen Informationen" zu verfahren hat, wird in ISA 720 (Revised) (E-DE) geregelt. ISA 720 (revised) (E-DE) verlangt, dass der Abschlussprüfer "sonstige Informationen" , die nicht Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung sind, dennoch zu lesen und zu würdigen hat, ob diese Informationen wesentliche Unstimmigkeiten und Falschdarstellungen zum geprüften (Konzern-)Abschluss, (Konzern-)Lagebericht und zu den im Zuge der Abschlussprüfung erlangten Erkenntnissen erkennen lassen. Unter der Prämisse, dass der Abschlussprüfer von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit von der zu prüfenden Gesellschaft entbunden wurde, hat der Abschlussprüfer nach ISA 720 (DE-E) (Revised)[1] das Ergebnis seiner Würdigung im Bestätigungsvermerk unter "sonstigen Informationen" darzulegen.

Es kann angenommen werden, dass die berufsständischen Vorgaben des ISA 720 (Revised) (E-DE) auch für die Inhalte des Vergütungsberichtes greifen werden. Eine klarstellende Verlautbarung seitens des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer blieb bisher allerdings aus. § 162 Abs. 3 Satz 4 AktG stellt klar, dass die Regelungen des § 323 HGB zur Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für die Prüfung des Vergütungsberichts entsprechend gelten, auch wenn sie keine Prüfung i. S. d. handelsrechtlichen Bestimmungen der §§ 316 ff. HGB darstellt.

[1] ISA 720 (DE-E) (Revised), Rz. D.22.1.

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