OFD Frankfurt, 15.1.2004, S 2295 A - 6 - St II 2.06

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt es sich bei den folgenden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen um vergleichbare Lohnersatzleistungen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und nach § 32b Abs. 3 EStG zu bescheinigen sind:

  • Verdienstausfall im Zusammenhang mit der Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V, sofern es sich um Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder Ehepartner oder die Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt;
  • Verdienstausfall bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 4 SGB V, sofern es sich bei der Pflegeperson um Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder die Ehepartner oder die Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt, und Mitaufnahme einer Begleitperson zur stationären Behandlung aus medizinischen Gründen nach § 11 Abs. 3 SGB V;
  • Verdienstausfall an Lebend-Organ Spender;
  • Verdienstausfall im Fall der Gewährung häuslicher Pflege nach § 198 RVO bzw. Haushaltshilfe nach § 199 RVO bei Schwangerschaft und Mutterschutz, sofern es sich um Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder die Ehepartner oder die Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt.
 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

EStG § 32b Abs. 3

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