(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch

 

1.

bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;

 

2.

bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;

 

3.

bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;

 

4.

bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;

 

5.

bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

 

(2) 1Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2§ 287 Absatz 2 gilt entsprechend.

[1] § 168a eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge