Die Höhe der Erbschaftsteuer ist von der Steuerklasse des Erwerbers abhängig, für deren Einteilung grundsätzlich das zivilrechtliche Verwandtschaftsverhältnis maßgebend ist. Das ErbStG unterscheidet 3 Steuerklassen (§ 15 ErbStG):

  • Steuerklasse I: der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers; im Erbfall (nicht bei Schenkungen) auch die Eltern und Großeltern des Erblassers.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Kinder der Geschwister (Nichten, Neffen), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; bei Schenkungen auch Eltern und Großeltern des Schenkers.
  • Die Steuerklasse III: alle anderen Erwerber.

Übersicht: Steuerklassen und Steuersätze

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