Das ErbStG unterscheidet 3 Steuerklassen.[1] Die Einteilung der Erwerber in eine der Steuerklassen geschieht i. d. R. nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Schenker. Der Verwandtschaftsgrad bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.[2]

  • Steuerklasse I

    der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, Enkel und weiteren Abkömmlinge. Kinder sind leibliche oder adoptierte Kinder und Stiefkinder. Nicht hierzu zählen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft[3] oder Partner anderer, rechtlich nicht verfestigter Lebensgemeinschaften, z. B. zwischen Geschwistern.[4]

  • Steuerklasse II

    Eltern und Voreltern bei Schenkungen unter Lebenden, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen), Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern und ein geschiedener Ehegatte oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

  • Steuerklasse III

    Alle übrigen Erwerber, darunter auch Verlobte[5], Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft[6] oder Partner anderer, rechtlich nicht verfestigter Lebensgemeinschaften, sowie nicht natürliche Personen.

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