Nachlassverbindlichkeiten sind bei Erwerben von Todes wegen im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung abzuziehen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Nach der abschließenden Regelung im ErbStG lassen sich 3 Gruppen bilden:

  • Erblasserschulden: Dazu gehören grundsätzlich alle Schulden, die der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes hatte, egal, aus welchem Rechtsgrund. Betriebliche Schulden des Erblassers werden allerdings nicht hier, sondern bei Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt. Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ganz oder teilweise erbschaftsteuerfreien Vermögensgegenständen stehen, sind nicht oder nur anteilig abzugsfähig.
  • Erbfallschulden: Das sind Schulden, die dem Erwerber durch den Erblasser oder durch Gesetz auferlegt werden. Dazu gehören insbesondere Schulden aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen. Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ganz oder teilweise erbschaftsteuerfreien Vermögensgegenständen stehen, sind nicht oder nur anteilig abzugsfähig.
  • Erbfallkosten: Hierzu gehören insbesondere die mit der Bestattung zusammenhängenden Kosten sowie Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Für diese Aufwendungen wird insgesamt für den Erbfall ein Pauschbetrag von 10.300 EUR gewährt. Höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden. Die Erbschaftsteuer, die der Erwerber zu entrichten hat, ist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung jedoch nicht abzugsfähig.

Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist beschränkt, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen mit ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen.[1]

Bei Erwerben durch Schenkung sind die vom Beschenkten übernommenen Verbindlichkeiten und Leistungs- oder Duldungsauflagen im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung nach denselben Kriterien wie Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Ein Pauschbetrag, wie für die Erbfallkosten, gilt hier allerdings nicht.

[1] § 10 Abs. 6 ErbStG; R E 10.10 ErbStR 2019; H E 10.10 ErbStH 2019.

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