Das auf den Erwerber übergegangene Vermögen ist auf den Todestag bzw. den Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung zu bewerten. Die Bewertung orientiert sich durchgängig am gemeinen Wert des Vermögensgegenstands (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Dieser entspricht regelmäßig dem Verkehrswert. Für bestimmtes inländisches Vermögen gibt das BewG typisierende Bewertungsverfahren vor, mit deren Hilfe der gemeine Wert zu ermitteln ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Grundstücke und Betriebsgrundstücke: Grundstückswert, der im Bedarfsfall auf den Besteuerungszeitpunkt festgestellt wird.[1]
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Grundbesitzwert, der im Bedarfsfall auf den Besteuerungszeitpunkt festgestellt wird.[2]
  • Börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft: Die Bewertung erfolgt mit dem aktuellen Börsenkurs, ggf. erhöht um einen Paketzuschlag.[3]
  • Nicht notierten Anteile an einer Kapitalgesellschaft, z. B. an einer GmbH: Der gemeine Wert ist aus zeitnahen Verkäufen zwischen fremden Dritten abzuleiten. Liegen solche nicht vor, ist der Anteil in einem anerkannten Ertragswertverfahren oder anderen branchenüblichen Verfahren zu ermitteln. Im BewG ist ein vereinfachtes Ertragswertverfahren geregelt, das jedoch nicht zwingend anzuwenden ist. Der Substanzwert (Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden) bildet die Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf.[4]
  • Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Anteile am Betriebsvermögen von Personengesellschaften: Die Wertermittlung erfolgt entsprechend der Bewertung von GmbH-Anteilen.[5]

Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 12 Abs. 7 ErbStG, § 31 BewG). Konkrete Verfahren hierzu enthält das BewG nicht. Der Wert ist sachverständig zu schätzen.

Auch Nachlassverbindlichkeiten und Abzugsposten bei Schenkungen sind mit dem gemeinen Wert zu erfassen.

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