OFD München, 21.8.2002, S 0352 - 30 St 312

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) werden bei Kapitalgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2001 mit einer KSt von 25 % belastet § 23 Abs. 1 KStG, für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre vgl. § 34 Abs. 2 KStG). Beim Anteilseigner ist die vGA nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte zu erfassen § 3 Nr. 40d EStG).

Es ist gefragt worden, ob der bestandskräftige ESt-Bescheid des Anteilseigners nach § 174 Abs. 1 AO geändert werden kann, um die Umqualifizierung bisher voll versteuerter Einkünfte in eine vGA berücksichtigen zu können. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Die steuerliche Behandlung einer (offenen wie verdeckten) Gewinnausschüttung bei der Kapitalgesellschaft und den Anteilseignern ist seit jeher voneinander unabhängig, weil weder das EStG noch das KStG diesbezüglich eine korrespondierende Besteuerung vorschreiben.

Die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine vGA darstellt, ist bei der KSt-Festsetzung gegenüber der Kapitalgesellschaft und der ESt-Veranlagung gegenüber den Anteilseignern jeweils eigenständig zu beurteilen (BFH-Urteil vom 27.10.1992, BStBl 1993 II S. 569). Aus diesem Grund kann nicht mit Hilfe des § 174 Abs. 1 AO die korrespondierende steuerliche Behandlung des Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden erreicht werden (BFH-Urteil vom 2.8.1994, BStBl 1995 II S. 264).

Der KSt-Bescheid stellt auch keinen Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide gegenüber den Anteilseignern dar. Anlass für eine Änderung der ESt-Bescheide kann daher nicht die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der KSt-Festsetzung sein, sondern nur der ihr zugrunde liegende Sachverhalt. Deshalb kommt in diesen Fällen ggf. eine Änderung der ESt-Festsetzung nach § 173 Abs. 1 AO in Betracht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.3.).

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 1

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