Die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung darf in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen, muss also außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung erfolgen. Es zeichnet die verdeckte Gewinnausschüttung ja gerade aus, dass eine Vermögensminderung der Körperschaft in einer Form auftritt, in der sie äußerlich nicht als Ausschüttung erscheint, sondern hinter einer anderen Leistungsbeziehung verborgen ist.[1]

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