Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht nur möglich bei Leistungen der GmbH zugunsten eines Gesellschafters, sondern auch, wenn ein Vermögensvorteil einer ihm nahestehenden Person zugute kommt.

Die Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt in diesen Fällen beim Gesellschafter und nicht bei der nahestehenden Person.

Bei beherrschenden Gesellschaftern nahestehenden Personen gilt das Rückwirkungsverbot in gleicher Weise wie bei beherrschenden Gesellschaftern selbst.

Der Begriff der nahestehenden Person ist gesetzlich nicht definiert. Nahestehende Personen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ein "Nahestehen" kann begründet werden durch

  • persönliche Beziehungen (Ehegatten, Angehörige, Freunde usw.; der Angehörigenbegriff ist weiter auszulegen als in § 15 AO),
  • gesellschaftsrechtliche Beziehungen (Schwestergesellschaften, Konzerngesellschaften) oder
  • sachliche/tatsächliche Beziehungen, z. B. jahrelange geschäftliche Beziehungen zum Gesellschafter.

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