Die obigen Ausführungen sind nicht nur für Vereinbarungen zwischen der GmbH und ihrem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachten, sondern auch für vertragliche Beziehungen mit einer ihm nahestehenden Person. Der Begriff der "nahestehenden Person" ist gesetzlich nicht definiert. Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ein "Nahestehen" ist gegeben bei

  • persönlichen Beziehungen, z. B. Ehegatte, Angehöriger, Freund, wobei der Begriff "Angehöriger" weiter auszulegen ist als in § 15 AO
  • gesellschaftsrechtlichen Beziehungen (Schwester- oder Konzerngesellschaften),
  • sachlichen oder tatsächlichen Beziehungen, z. B. jahrelange geschäftliche Beziehungen.

Bei nahestehenden Personen zu beherrschenden Gesellschaftern gelten die unter Tz. 2 genannten zusätzlichen Kriterien, z. B. das Rückwirkungsverbot, in gleicher Weise wie bei vertraglichen Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter selbst.

 
Praxis-Beispiel

Nahestehende Person

M ist Geschäftsführer einer GmbH, seine Ehefrau F ist die alleinige Gesellschafterin. Im Januar 02 vereinbart die GmbH mit M, dass er für das Jahr 01 eine Gehaltsnachzahlung i. H. v. 25.000 EUR erhält.

Auch wenn die Gesamtbezüge des M weiterhin als angemessen einzustufen sein sollten, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da das Rückwirkungsverbot auch für die nahestehende Person M der beherrschenden Gesellschafterin F gilt. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist der F zuzurechnen.

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