(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt konform, wenn sie mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach Artikel 36 erstellt wurde.

 

(2) Der zertifizierte Empfänger gemäß Artikel 34 Absatz 1 ist verpflichtet,

 

a)

vor dem Versand der Waren eine Sicherheit zur Abdeckung der Risiken einer möglichen Nichtzahlung der Verbrauchsteuern während der Beförderung durch das Gebiet der Transitmitgliedstaaten und im Bestimmungsmitgliedstaat zu leisten;

 

b)

bei Beendigung der Beförderung der Waren nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren die im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer zu entrichten;

 

c)

alle Kontrollen zu dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Entrichtung der dafür geschuldeten Verbrauchsteuern zu überzeugen.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nach den von ihnen festgelegten Modalitäten gestatten, dass die Sicherheit von dem Beförderer, dem Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, dem zertifizierten Versender oder gemeinsam von zwei oder mehreren dieser Personen — in jeder Kombination —mit dem zertifizierten Empfänger oder ohne diesen geleistet wird.

 

(4) Die Absatz 2 Buchstabe a genannte Sicherheit ist für die gesamte Union gültig.

 

(5) Die Mitgliedstaaten erlassen detaillierte Vorschriften für die Leistung und die Gültigkeit der Sicherheit.

 

(6) Ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Versender kann nach entsprechender Mitteilung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats als zertifizierter Versender für die Zwecke dieses Abschnitts handeln.

 

(7) Ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger kann nach entsprechender Mitteilung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats als zertifizierter Empfänger für die Zwecke dieses Abschnitts handeln.

 

(8) Für einen zertifizierten Versender oder einen zertifizierten Empfänger, der nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren versendet oder empfängt, ist die Zertifizierung nach Artikel 3 Nummern 12 und 13 auf eine bestimmte Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einen einzigen Empfänger oder Versender und einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Die Mitgliedstaaten können die Zertifizierung auf eine einzige Beförderung beschränken. Eine solche befristete Zertifizierung kann unbeschadet der Anforderungen nach Artikel 3 Nummern 12 und 13 auch Privatpersonen erteilt werden, die für unter Artikel 33 fallende Beförderungen als Versender oder Empfänger handeln, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 zu gewerblichen Zwecken geliefert werden.

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