(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken oder zur dortigen Verwendung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, unterliegen der Verbrauchsteuer in dem Bestimmungsmitgliedstaat.

Im Geltungsbereich der Regelungen in diesem Abschnitt werden verbrauchsteuerpflichtige Waren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert.

 

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten verbrauchsteuerpflichtige Waren als "zu gewerblichen Zwecken geliefert", wenn sie im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, von diesem Mitgliedstaat in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert und an eine Person geliefert worden sind, die keine Privatperson ist, oder an eine Privatperson, sofern die Beförderung nicht unter Artikel 32 oder Artikel 44 fällt. Verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten hingegen nicht als zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn diese Privatperson die Waren für den Eigenbedarf selbst aus dem Gebiet des anderen Mitgliedstaats befördert hat.

 

(3) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß diesem Artikel beginnt, sobald die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen Ort im Abgangsmitgliedstaat, verlassen, wovon den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung Mitteilung zu machen ist.

 

(4) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß diesem Artikel endet, wenn der zertifizierte Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in seinem Betrieb oder an einem Ort im Bestimmungsmitgliedstaat, übernommen hat, wovon den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung Mitteilung zu machen ist.

 

(5) Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Bestimmungsmitgliedstaat gelten.

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