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In der Steuerbilanz folgt aus der sinngemäßen Anwendung von Nr. 2 von § 6 Abs. 1 EStG auf Verbindlichkeiten, dass sie wieder mit dem Erfüllungsbetrag bei ihrer Entstehung anzusetzen sind, wenn sie in der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs mit einem höheren Wert angesetzt worden sind, es sei denn, ein höherer Teilwert wird nachgewiesen.[1]

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