Rz. 76
Steuerrechtlich sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen.[1] Es ist also grundsätzlich von den Anschaffungskosten auszugehen. Das ist der Nennwert, ggf. mit dem höheren Teilwert.[2] Hierunter ist ebenso wie im Handelsrecht der Erfüllungsbetrag zu verstehen.
Ebenso wie in der Handelsbilanz[3] ist auch in der Steuerbilanz die Durchschnittsbewertung zulässig.[4]
Rz. 77
Sinngemäße Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bedeutet für die Verbindlichkeiten auch, dass sie am Bilanzstichtag mit einem höheren Teilwert angesetzt werden dürfen, wenn sie dann mit einem höheren Betrag als ihrem Nennwert zu erfüllen sind.
- Nur wenn die Werterhöhung voraussichtlich von Dauer ist, darf eine Verbindlichkeit mit dem höheren Erfüllungsbetrag angesetzt werden.
- Zu einem späteren Bilanzstichtag ist eine Verbindlichkeit wieder zum ursprünglichen Nennbetrag auszuweisen, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass die Verbindlichkeit zu einem höheren Betrag zu erfüllen ist.[5]
Rz. 78
Verbindlichkeiten sind außerdem steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.[6]
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