Rz. 1094
Ist der Gesellschaft durch Geschäftsführer, Aufsichtsorgan oder Beirat ein Schaden verursacht worden, kann sich das auf Schadensersatz in Anspruch genommene Organmitglied grundsätzlich mit dem Einwand verteidigen, der Schaden wäre auch entstanden, wenn sich das Organmitglied pflichtgemäß verhalten hätte (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).[1]
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