Rz. 1083

Darüber hinaus haften die Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG und Mitglieder des Aufsichtsorgans aus § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG für Verstöße gegen ihre sonstigen Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen ihre Treuepflicht gegenüber der GmbH, darunter vor allem das hieraus abgeleitete Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer und die Verschwiegenheitsverpflichtung von Geschäftsführern und Beiräten.[1]

[1] Näher dazu u. a. Fleischer, in MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 152 ff (GF); Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 647 ff., 661 ff. (BR).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge