Rz. 1083
Darüber hinaus haften die Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG und Mitglieder des Aufsichtsorgans aus § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG für Verstöße gegen ihre sonstigen Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen ihre Treuepflicht gegenüber der GmbH, darunter vor allem das hieraus abgeleitete Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer und die Verschwiegenheitsverpflichtung von Geschäftsführern und Beiräten.[1]
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