Rz. 972

Das Aufsichtsorgan muss seine Beschlüsse ausdrücklich fassen. Stillschweigende oder konkludente Beiratsbeschlüsse gibt es nicht.[1] Davon zu unterscheiden ist die Art der Stimmabgabe: Auf die Stimmabgabe des einzelnen Organmitglieds sind die Regeln über Willenserklärungen anwendbar.[2] Eine konkludente Willenserklärung ist damit grundsätzlich möglich. Sie ist dann gegeben, wenn ein bestimmtes Verhalten in Verbindung mit den hinzutretenden Umständen einen bestimmten Sinn ergibt.[3] So stellt das Kopfnicken eines Organmitglieds auf die Frage des Vorsitzenden, ob ein bestimmter Beschluss gefasst werden solle, eine zustimmende Willenserklärung und damit eine Stimmabgabe dar.

 

Rz. 973

Die Anwendbarkeit des § 107 Abs. 2 Satz 1 AktG ist nicht für die GmbH vorgeschrieben. Der Gesetzgeber wollte mithin keine Verpflichtung normieren, über die Sitzung des Beirats – und damit auch über die gefassten Beschlüsse des Beirats – eine Niederschrift anzufertigen.[4] Eine Protokollierung gefasster Beschlüsse ist jedoch in jedem Fall sinnvoll. Eine entsprechende Verpflichtung kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Darüber hinaus ist anerkannt, dass im Hinblick auf spätere Haftungsfolgen die einzelnen Organmitglieder einen Anspruch auf die Protokollierung ihres Abstimmungsverhaltens haben.[5]

 

Sitzungsprotokolle anfertigen

Sitzungsprotokolle sind unbedingt zu empfehlen, um gefasste Beschlüsse zu dokumentieren und späteren Streit über Beschlussgegenstände und -inhalte zu vermeiden. Derartige Protokolle können auch im Falle der Inanspruchnahme von Organmitgliedern auf Schadensersatz wegen Fehlern bei der Amtsführung (insbesondere wegen unzureichender Überwachung der Geschäftsführung) Bedeutung erlangen. Außerdem können Protokolle für die Gesellschafter relevant sein, die die angefertigten Protokolle zur Befriedigung ihres Informationsrechtes gem. § 51a GmbHG herausverlangen dürfen. Demnach sollte eine Verpflichtung zur Anfertigung einer Niederschrift immer in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

[2] OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.10.1995, 10 U 51/95, AG 1996 S. 224, 226. Dies ergibt sich daraus, dass nach h. M. die Regelungen des Vereinsrechts Anwendung finden, soweit das GmbH-Recht keine abschließende Regelung trifft. Im Vereinsrecht wird die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Willenserklärungen nach allgemeiner Ansicht bejaht, s. BGH, Urteil v. 14.7.1954, II ZR 342/53, BGHZ 14 S. 264, 267.
[3] Siehe dazu Feuerborn, in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, Vorbemerkungen zu § 116 – § 144, Rn. 12.
[4] Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 534.
[5] Jaeger, in BeckOK-GmbHG, § 52 Rn. 54.

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