Rz. 702

Nach der Geschäftsführungsbefugnis bestimmt sich, ob der handelnde Geschäftsführer im Innenverhältnis zur Vornahme der Tätigkeit legitimiert ist oder nicht. Nimmt er Rechtshandlungen gegenüber Dritten vor, ohne im Innenverhältnis geschäftsführungsbefugt zu sein (z. B. aufgrund eines anderslautenden Gesellschafterbeschlusses oder eines von der Gesellschaftsversammlung für die betreffende Geschäftsführungsmaßnahme vorgeschriebenen Zustimmungserfordernisses), so muss dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Rechtshandlung im Außenverhältnis haben; liegt kein Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht[1] vor, so sind die Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis wirksam (§ 37 Abs. 2 GmbHG), doch handeln die Geschäftsführer pflichtwidrig und können von der Gesellschaft auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Möglich ist außerdem eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz gem. § 43 GmbHG, eine Abberufung aus wichtigem Grund gem. § 38 Abs. 2 GmbHG sowie eine Kündigung des zugrundeliegenden Anstellungsverhältnisses.

 

Rz. 703

Auch wenn die Geschäftsführungsbefugnis und damit insbesondere die Leitung des Alltagsgeschäftes grundsätzlich bei den Geschäftsführern liegen, so ist dies keinesfalls zwingend. Es bestehen diverse Einschränkungsmöglichkeiten, durch die eine Einflussnahme der Gesellschafter auf die Unternehmensleitung möglich ist:

  • die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung auf andere Stellen (Rn. 704 f.);
  • die Gesellschafter können von ihrem Weisungsrecht (§ 37 Abs. 1 GmbHG) gegenüber den Geschäftsführern Gebrauch machen (Rn. 706 f.) oder
  • die Geschäftsführer können Zustimmungsvorbehalten sowie Vorlagepflichten unterliegen (Rn. 708 ff.).
[1] Näher Rn. 729 ff.

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